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Ehe man einen Anwalt beauftragt, ist es erforderlich, zu wissen, was er überhaupt machen soll. Davon hängt ab, was er unternimmt. Und was seine Tätigkeit kostet. Wer ein Rechtsproblem hat, möchte daher vor einem weitergehenden Auftrag zu Recht wissen: 

  • Wie sieht die Rechtslage nach einer zumindest überschlägigen Prüfung aus, also: Welche Ansprüche habe ich oder welchen Ansprüchen sehe ich mich gegenüber? Wie kann ich sie durchsetzen oder abwehren?
  • Welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten kommen hierfür in Frage?
  • Wie hoch sind meine voraussichtlichen Kosten? Wie sieht eine Vergütungsregelung bzw. die gesetzliche Vergütung des Anwalts bei Übernahme eines sich daraus ergebenden Mandates zur Vertretung meiner Interessen aus? Wie hoch bei Unterliegen (Übernahme der Kosten des Gegners)?
  • Bestehen Möglichkeiten, dass meine Kosten übernommen – Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe, Prozesskostenfinanzierung – oder im Falle des Obsiegens erstattet (Gegner oder seine Haftpflichtversicherung) werden?
Bei einem Autohändler ist die Beratung nur Vorbereitung, vergütet, also bezahlt, wird durch den Kaufpreis sozusagen erst der gelungene Verkauf.

Bei einem Anwalt ist das anders: Schon diese erste Beratung (sog. „Erstberatung“) ist anwaltstypische Dienstleistung – und der Anwalt darf diese Rechtsberatung nur gegen Entgeld erbringen (§ 49 b Rechtsanwaltsordnung). Und oft ist sie – bei der gebotenen Sorgfalt – schwierig und umfangreich.

Daher kann sie nur gegen Entgelt erbracht werden; andererseits sollen Sie für eine solche erste Beratung nur überschaubare Kosten haben: Daher beträgt bei uns die Höhe der Vergütung pauschal 350 Euro inkl. USt.

Gerne stehe ich Ihnen zur Beantwortung jeglicher Fragen zur Verfügung;

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